Beitragsordnung des Kreis-Chorverbandes Bad Kreuznach e.V.

Der Kreis-Chorverband Bad Kreuznach e.V. ist eine rechtlich selbstständige Gliederung des Chorverbandes Rheinland-Pfalz und erlässt in seiner eigenen Satzungs- und Finanzhoheit

die nachfolgende Beitragsordnung.

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des Kreis-Chorverbandes Bad Kreuznach e.V. Sie regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder, die abzuführenden Beitragsanteile für den Chorverband Rheinland-Pfalz sowie weiterer Gebühren.

Sie kann nur vom Chorverbandstag geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrags und evtl. Umlagen. Gebühren werden vom Vorstand festgelegt.

Die festgesetzten Beträge gelten vom 1. Januar des folgenden Kalenderjahres an, in dem der Beschluss gefasst wurde.

§ 3 Beitragszusammensetzung

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem Anteil für den Chorverband Rheinland-Pfalz, der auch die Versicherungsbeträge und GEMA-Sätze enthält:

Sockelbeitrag, inklusive 2 Exemplare „Singendes Land“
(je Verein, außer für selbständige reine Kinder- und Jugendchöre)
39,50   EUR
Mitgliedsbeitrag
(je aktivem Mitglied in Erwachsenenchören, mindestens aber für 10 Pers.)
2,80   EUR
Mitgliedsbeitrag
(je aktivem Mitglied ab 27 Jahre in Kinder-/ Jugendchören, mindestens aber für 10 Pers.)

1,50   EUR

Versicherungsbeitrag
(je aktivem Mitglied, mindestens aber für 10 Personen)
0,40   EUR
GEMA-Beitrag
(je aktivem Mitglied in Erwachsenenchören, mindesten aber für 10 Personen
1,30   EUR
   
einem Anteil für den Kreis-Chorverband Bad Kreuznach:
Beitrag
(je aktivem Mitglied in Erwachsenenchören)
1,30   EUR

Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Jahresbeitrages.

Die Beiträge für Fördermitglieder werden im Einzelfall mit dem Vorstand festgelegt.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

§ 4 Beiträge für Projektchöre und Projektensembles der Mitglieder

Der Kreis-Chorverband ermöglicht es Projektchören (Definition siehe Anlage „Projektchöre/Projektensembles“ zu dieser Beitragsordnung), für die Dauer des Projektes, längstens aber für ein Jahr gegen Zahlung eines gestaffelten Pauschalbetrages Versicherungsschutz über den Chorverband Rheinland-Pfalz zu erlangen sowie GEMA-Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Es gilt folgende Staffelung:

a -   bis 25 Aktive        100,00 EUR

b -   26 – 50 Aktive     150,00 EUR

c -   ab 51 Aktive        200,00 EUR

Die Mitgliederzahl der Projektchöre wird bei der Ermittlung der Delegiertenstimmen eines Kreis-Chorverbandes für Verbandstag nicht berücksichtigt.

Die Beiträge für Projektensembles innerhalb der Mitgliedsorganisationen werden gemäß § 3 erhoben.

Projektchöre und Projektensembles sind von der Teilnahme an Leistungssingen des Chorverbandes Rheinland-Pfalz ausgeschlossen.

Die Anlage „Projektchöre/Projektensembles“ ist Bestandteil dieser Beitragsordnung.

§ 5 Beitragszahlung und Fälligkeit

Der Kreis-Chorverband erstellt für seine Mitglieder unter Zugrundelegung des Beitragsschlüssels aufgrund der gemeldeten Aktivenzahlen in der Bestandsmeldung eine detaillierte Jahresrechnung für das Geschäftsjahr. Die Beitragsrechnung wird den Mitgliedern bis zum 31.3. jeden Kalenderjahres schriftlich zugestellt, in der Regel per E-Mail.

Die Beiträge sind 4 Wochen nach Zustellung der Beitragsrechnung fällig und auf das Konto des Kreis-Chorverbands zu überweisen.

Leistet ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht oder unvollständig, so wird er durch eine erste schriftliche Mahnung (4 Wochen nach Eintritt der Fälligkeit) mit Zahlungsziel in Verzug gesetzt. Bei weiter ausstehender Zahlung entscheidet nach einer zweiten Mahnung (mit einer weiteren Zahlungsfrist von 4 Wochen) der Vorstand über die weitere Verfahrensweise.

Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von € 8,00 pro Mahnung zahlungsfällig.

§ 6 Kreis-Chorverbandskonto

Das Kreis-Chorverbandskonto wird z.Zt. bei der Sparkasse Rhein-Nahe geführt:

IBAN:  DE88 5605 0180 0002 1004 28

BIC:     MALADE51KRE                                  

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und sind nicht als Erfüllung im Sinne der Beitragsverpflichtung anzusehen.

§ 7 Gebühren

Für zusätzliche Angebote und Seminare, die der musikalischen Fortbildung und Chorerziehung dienen, können gesonderte Gebühren oder Umlagen von den Teilnehmern erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind. Mit der Gebührenbemessung darf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht verbunden sein.

§ 8 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Kreis-Chorverband verarbeitet zur Erfüllung der in seiner Satzung und seinen Ordnungen definierten Aufgaben personenbezogene Daten. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.

  • Durch ihre Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung der Satzung und Ordnungen des Kreis-Chorverbandes stimmen die Mitglieder der
  • Speicherung,
  • Übermittlung,
  • Veränderung,
  • Verarbeitung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  • Jedes Mitglied hat das Recht auf
  • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
  • Sperrung seiner Daten,
  • Löschung seiner Daten.

Endet die Mitgliedschaft beim Kreis-Chorverband, dann werden die personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gelöscht.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
am 5. April 2025 in Kraft

 

 

Anlage „PROJEKTCHÖRE UND PROJEKTENSEMBLES“ zur Beitragsordnung des Kreis-Chorverbandes Bad Kreuznach

1. Definition

Ein Projektchor/Projektensemble ist ein Zusammenschluss von Sängerinnen und Sängern, die gemeinsam bestimmte musikalische Werke einstudieren, um sie projektbezogen aufzuführen. Projektchöre/Projektensembles sind überwiegend im semiprofessionellen Bereich anzutreffen; teilweise werden diese auch speziell für bestimmte Konzerte/Projekte zusammengestellt.

Geprobt wird in der Regel nicht regelmäßig wöchentlich, sondern im mehrwöchentlichen Rhythmus oder am Wochenende, oft auch über den ganzen Tag.

2. Zielsetzung eines Chorprojektes

Ziel dieses Proben-/Projektmodus ist es, vor allem ambitionierte Sängerinnen und Sänger zu gewinnen, die

  • sich nicht dauerhaft an einen Chor binden wollen, die nicht am Probenort wohnen oder auch nur an bestimmter Chormusik auf einem bestimmten Niveau interessiert sind.
  • sich für die Realisierung einer fest definierten Zielsetzung bzw. eines fest definierten Projektauftrages bereit erklären.
  • neben ihrer Chorarbeit in den etablierten Chören sich zusätzlich chorisch engagieren möchten.
  • noch nicht in etablierten Chören aktiv sind und an den Chorgesang interessiert und herangeführt werden sollen.
  • neue Wege in der Chorarbeit aufzeigen wollen.

Darüber haben solche Projektchöre/Projektensembles einen temporären, zeitlich begrenzten Charakter und dienen i.d.R. der Vorbereitung und Durchführung eines oder mehrere Auftritte / Projekte und enden mit Abwicklung des Auftrittes/Projektes.

3. Status des Projektchores/Projektensembles

  1. Ein Projektensemble kann sich als Gruppierung innerhalb eines bestehenden Ver-eins bilden, ein neuer Chor wird innerhalb eines Mitgliedsvereines initiiert.
  2. Ein Projektchor kann sich als Gruppierung außerhalb eines bestehenden Mitgliedervereins gründen, ohne einen Vereinscharakter einnehmen zu müssen.
  3. Ein Projektchor/Projektensemble ist immer zeitlich begrenzt zu sehen und sollte die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Soll ein Projektchor über diese Projektzeitraum hinaus Bestand haben, muss eine entsprechende Umwandlung und eine Anmeldung als Mitgliedsorganisation beim Kreis-Chorverband erfolgen, wenn er in der Verbandszugehörigkeit verbleiben will. Ein Projektensemble kann durch die es tragende Mitgliedsorganisation jederzeit in ein ständiges Ensemble überführt werden.
  4. Ein Projektchor hat i.d.R. einen rechtlich nicht selbständigen Charakter und soll keine Konkurrenz zu bestehenden etablierten Chören darstellen.
  5. Die Anmeldung eines Projektchores/Projektensembles erfolgt beim zuständigen Kreischorverband.

4. Besondere Regelungen für Projektensembles auf Verbandsebene

Neben den unter 2. definierten Zielsetzungen soll ein auf Kreisebene initiiertes Projektensembles der positiven Außendarstellung des Kreis-Chorverbandes dienen.

Für die Zulässigkeit eines Projektensembles im Rahmen der Chororganisation bedarf es der Zustimmung des Kreisvorstandes. Für die Zulassung eines Projektensembles ist eine entsprechende Zieldefinition vorzulegen.